Mit einer Holding Steuern sparen

Veröffentlicht am: 29.Oktober.2020Kategorien: Start-up & GründenSchlagwörter: , , Lesezeit: 4 Min.
Holding
Avatar-Foto
Christina Schröder schreibt bei Recht 24/7 für den Love & Law Blog über rechtliche Themen.

Eine Holding führen? Was nach einem international agierenden Konzern klingt, kann für Gründer, Startups und kleine Unternehmen interessant sein – vor allem aus steuerlicher Sicht. Wie du eine Holding gründest und welche steuerlichen Vorteile sie dir bietet, liest du hier.

Holding: Was ist das?

Der Begriff „Holding“ bezeichnet eine Unternehmensstruktur, deren Betriebszweck darin besteht, Beteiligungen an mehreren Gesellschaften und Unternehmen (den sogenannten „Tochterunternehmen“) zu bündeln. Dabei hält die Holding als Muttergesellschaft zwischen 10 und 100 Prozent der Anteile an den einzelnen Tochtergesellschaften und bezieht daraus ihre Gewinne. Die Tochterunternehmen selbst handeln autonom, also gesellschaftsrechtlich und organisatorisch für sich.

Wer kann eine Holding gründen?

Eine Holding kann wahlweise von einer oder mehreren Personen gegründet werden. Als Voraussetzung für die Gründung müssen die Geschäftsführer die Anforderungen für eine GmbH-Geschäftsführung erfüllen. Das bedeutet:

  • Du musst uneingeschränkt geschäftsfähig und volljährig sein.
  • Du bist nicht wegen einer Vermögensstraftat verurteilt.
  • Du darfst nicht mit einem Berufs- oder Gewerbeverbot belegt sein.

Die Gründung einer Holding setzt mindestens zwei rechtlich eigenständige Unternehmen voraus, welche bereits bestehen oder neu gegründet werden. Die Rechtsform der Mutter- bzw. Tochterunternehmen ist gesetzlich nicht vorgegeben, es müssen jedoch Kapitalgesellschaften sein. So ist es beispielsweise möglich, eine GmbH zu gründen, die als Muttergesellschaft für eine Unternehmergesellschaft (kurz: UG) auftritt. Alternativ können Existenzgründer mit geringem Stammkapital zwei UGs gründen, von denen eine als Tochtergesellschaft für die jeweils andere tätig ist.

Wie du vorgehst, um eine GmbH zu gründen oder eine UG zu gründen, thematisieren wir hier ausführlich.

Steuern sparen: So funktioniert die Optimierung mittels Holding

Sobald ein Unternehmen Gewinne macht, werden diese besteuert. Gewinne eines Einzelunternehmers bzw. einer Personengesellschaft unterliegen der Einkommenssteuer (Spitzensteuersatz: 42 %), Gewinne einer GmbH unterliegen der Körperschaftsteuer sowie der Gewerbesteuer, was eine Gesamtsteuerlast i.H.v. ca. 30 % ergibt.

Erwirtschaftet deine GmbH einen jährlichen Gewinn von 100.000 Euro, werden folgende Steuerzahlungen fällig:

  • Körperschaftssteuer (15 %): 15.000 Euro
  • Solidaritätszuschlag (+ 5,5 %): 825 Euro
  • Gewerbesteuer (16,45 %): 16.450 Euro

Dies entspricht einer Steuerlast von 32.275 Euro (32,275 %). Es verbleiben 67.725 Euro als Gewinnausschüttung an den Gesellschafter. Auch dieser Betrag muss versteuert werden. Die Abgeltungssteuer (25 %) beträgt im o.g. Beispiel 16.931,25 Euro, der fällig werdende Solidaritätszuschlag liegt bei 5,5 %, also 931,21 Euro. Addiert man die Steuerzahlungen der GmbH sowie die Steuerzahlungen des Gesellschafters, beträgt die gesamte Steuerlast 50.137,46 Euro, was einem Steuersatz von knapp über 50 Prozent entspricht.

Innerhalb einer Holdingstruktur ändern sich die Steuerzahlungen erheblich. Die Gesellschafter besitzen die Anteile nicht als natürliche Person, sondern über eine weitere Kapitalgesellschaft (Tochtergesellschaft).

Erhält eine Kapitalgesellschaft nun eine Gewinnausschüttung von einer anderen Kapitalgesellschaft, greift § 8b Abs. 1 KStG i.V.m. § 8b Abs Abs. 5 KStG. Dieser besagt, dass 95 Prozent der ausgeschütteten Gewinne nicht besteuert werden müssen. Lediglich auf 5 Prozent sind 15 % (Körperschaftssteuer), Solidaritätszuschlag und der Gewerbesteuer zu entrichten. Für die o.g. Gewinnausschüttung von 67.725 Euro bedeutet dies:

  • Gewinnausschüttung: 67.725 Euro
  • Zu versteuernder Betrag (5 %): 3.386 Euro
  • Steuerlast: 1092.91 Euro

Die Steuerbelastung i.H.v. 1.092,91 Euro entspricht einem effektiven Steuersatz von ca. 1,5 Prozent auf die Gesamtsumme und liegt damit deutlich unter der Steuerlast bei der Gewinnausschüttung an eine Privatperson (ca. 50 Prozent).

Langfristige Möglichkeiten der Steuerersparnis

Reinvestitionen

Werden auf Dividenden und Veräußerungsgewinne der Holding nur 1,5 Prozent Steuer entrichtet, stehen dem Unternehmen ca. 98,5 Prozent des Gewinns für Reinvestitionen zur Verfügung. Diese werden von vielen Unternehmen für Investitionen in andere Startups genutzt.

Umwandlung in eine Immobilien-GmbH

Nach der Umwandlung einer Holding-GmbH in eine Immobilien-GmbH kann im Rahmen der sogenannten erweiterten Grundstückskürzung (§ 9 Nr. 1 S. 2 GewStG) eine 100ige Minderung der Gewerbesteuer erzielt werden. Auf die Mieteinnahmen sind nur noch Körperschaftssteuer i.H.v. 15 Prozent zu zahlen. Im Vergleich beträgt die Immobilienbesteuerung im Privatvermögen – je nach Familienstand und Einkommen – bis zu 45 Prozent.

Darlehen an Gesellschafter

Liquide Mittel einer Holding können als Darlehen an den Gesellschafter vergeben werden. Zwar sind auf das Darlehen fremdübliche Zinsen zu erheben, diese sind aktuell jedoch sehr gering (ca. 1-2 %) und können vom Gesellschafter auf privater Ebene als Werbungskosten steuerlich geltend gemacht werden.

Hinweis: Bei einem Darlehen an einen Gesellschafter muss die Rückzahlung durch den Gesellschafter zwingend gesichert sein (vgl. Urteil Bundesfinanzhof, Az.: IX R 36/15).

Rentenzahlungen

Jeder Steuerpflichtige kann bis zu 54.000 Euro pro Jahr mit einem Steuersatz von unter 42 Prozent versteuern. Sinken bei Renteneintritt des Gesellschafters dessen steuerlichen Einkünfte, lohnt es sich, jährlich ein Teil der Gewinnvorträge auszuschütten. Liegt die Gewinnausschüttung der Holding beispielsweise bei 100.000 Euro pro Jahr, sind davon nach dem Teileinkünfteverfahren (§ 32d Abs. 2 Nr. 3 EStG) ca. 60 % steuerpflichtig.

Durch die jährliche Zahlung von Gewinnvorträgen und der damit verbundenen Nutzung eines niedrigen Steuersatzes ergibt sich bei einem Einkommen von 60.000 Euro eine Steuerzahlung von lediglich ca. 15.000 Euro anstatt der normalen Abgeltungssteuer i.H.v. 25 Prozent (= 25.000 Euro).