UG-Gründen für Ausländer

Veröffentlicht am: 26.Juli.2019Kategorien: Arbeitswelt, Start-up & GründenSchlagwörter: , Lesezeit: 2 Min.
UG Gründung
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Christina Schröder schreibt bei Recht 24/7 für den Love & Law Blog über rechtliche Themen.

Auch mit ausländischem Pass kann man ganz bequem eine GmbH oder UG online gründen. Wer allerdings mit Gründung auch in Deutschland sesshaft werden möchte, der braucht unter Umständen zusätzlich einen entsprechenden Aufenthaltstitel.

Eine Firmengründung und berufliche Selbständigkeit ist an bestimmte Voraussetzungen geknüpft, die jeder Gründer erfüllen muss, ganz unabhängig von der Nationalität. Dabei ist zu klären, ob die formalen Zugangsvoraussetzungen – etwa eine entsprechende Ausbildung mit anerkanntem Abschluss – für die geplante Tätigkeit erfüllt werden.  Diese Anforderungen können sich in Deutschland stark von denen in anderen Ländern unterscheiden.

Gründung für EU Bürger

Sind die formalen Voraussetzungen erfüllt, so unterscheidet sich das weitere Vorgehen nach Nationalität des Gründers. Für Bürger aus EU-Ländern, dem EWR und der Schweiz gestaltet sich das recht einfach: für sie herrscht Niederlassungsfreiheit, sie können überall in der EU – also auch in Deutschland – sesshaft werden und natürlich auch ganz unkompliziert eine UG oder GmbH online gründen. Sie müssen lediglich die Meldepflicht bei den entsprechenden Behörden erfüllen.

Mit der Geschäftsidee zur Aufenthaltserlaubnis

Für Gründer aus Nicht-EU Ländern führt der Weg über die Aufenthaltserlaubnis. Die ist immer zweckgebunden und befristet und muss schriftlich bei der Ausländerbehörde beantragt werden. Ganz wichtig für Gründer: Eine Aufenthaltserlaubnis beinhaltet nicht automatisch eine Arbeitserlaubnis, diese muss explizit im Aufenthaltstitel gewährt werden.

Ob eine Aufenthaltserlaubnis für Existenzgründung und selbständige Tätigkeit erteilt wenn kann, wird in § 21 Aufenthaltsgesetz geregelt, als Voraussetzungen gelten, dass

  • ein wirtschaftliches Interesse oder ein regionales Bedürfnis besteht,
  • die Tätigkeit positive Auswirkungen auf die Wirtschaft erwarten lässt und
  • die Finanzierung der Umsetzung durch Eigenkapital oder durch eine Kreditzusage gesichert ist.

Für die Bewertung wird i.d.R. ein detaillierter Business-Plan verlangt. Positive Auswirkungen und wirtschaftliches Interesse können z.B. die Schaffung von Arbeitsplätzen und Stärkung der lokalen Wirtschaft sein. Diese Aspekte werden auch eingehend geprüft, speziell die Tragfähigkeit des Konzepts – also die Chance dauerhaft von der Geschäftsidee leben zu können – wird genau betrachtet. Der Antragsteller muss seinen Lebensunterhalt sichern können, ohne staatliche Mittel in Anspruch zu nehmen.

Wird die entsprechende Aufenthaltserlaubnis erteilt, so kann nach frühestens drei Jahren und unter bestimmten Voraussetzungen eine unbefristete Niederlassungserlaubnis beantragt werden.

Fazit: Man kann auch als ausländischer Staatsbürger ein Unternehmen in Deutschland gründen. Mit einer tragbaren Geschäftsidee können Gründer aus nicht EU bzw- EWR-Ländern eine Aufenthaltserlaubnis erhalten und in Deutschland sesshaft werden.

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