Sozialversicherungspflicht von GmbH Geschäftsführern

Veröffentlicht am: 14.August.2020Kategorien: Start-up & GründenSchlagwörter: , , Lesezeit: 2 Min.
Sozialversicherungspflicht
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Christina Schröder schreibt bei Recht 24/7 für den Love & Law Blog über rechtliche Themen.

Sozialversicherungspflicht – Ja oder Nein? Diese Frage ist in der Praxis deshalb bedeutsam, weil deren Beantwortung entscheidet, ob der Geschäftsführer von seinem Gehalt, zusätzlich zur Lohnsteuer, auch Sozialversicherungsbeiträge und Arbeitgeberbeiträge an die Sozialversicherung bezahlen muss. Im Endeffekt können Arbeitnehmer- und Arbeitgeberbeiträge bis zu 40% des Gehalts ausmachen.

Wann ist der Geschäftsführer sozialversicherungspflichtig?

Grundsätzlich gilt: Ist der Geschäftsführer einer GmbH bei der von ihm vertretenen GmbH beschäftigt und von ihr abhängig, unterliegt er auch der Sozialversicherungspflicht. Besteht jedoch gleichzeitig eine Beteiligung an der Gesellschaft, können Ausnahmen gelten. Kann aufgrund der Kapitalbeteiligung nicht mehr von einer Weisungsbefugnis der GmbH ihm gegenüber gesprochen werden, ist die Frage nach der Pflicht zur Sozialversicherung nicht eindeutig. Letztlich könnte der Geschäftsführer alleine entscheiden. In diesem Fall wäre er nicht als Arbeitnehmer zu qualifizieren und folglich auch nicht sozialversicherungspflichtig.

Eine Sozialversicherungspflicht besteht:

  • Fremdgeschäftsführer, und damit nicht am Gesellschaftskapital beteiligt, ist ausnahmslos abhängig beschäftigt
  • Einbindung in die vom Betrieb vorgegebene Arbeitsorganisation
  • Vereinbartes Wettbewerbsverbot
  • Vereinbarter Jahresurlaub
  • Festes Jahresgehalt
  • Selbstkontrahierungsverbot
  • Unterordnung unter anderen Geschäftsführer

Keine Sozialversicherungspflicht besteht:

  • Geschäftsführer hält mehr als 50% der Anteile am Stammkapital und ist Mehrheitsgesellschafter
  • Geschäftsführer hält exakt 50% der Anteile, also auch, wenn beide Geschäftsführer exakt 50% halten
  • Geschäftsführer hält zwar weniger als 50% der Anteile, er kann jedoch aufgrund des Gesellschaftsvertrags Weisungen der Gesellschafterversammlung verhindern, Stichwort: umfassende Sperrminorität
  • Erfolgsabhängiges Jahresgehalt
  • Recht des Geschäftsführers zur unmittelbaren und alleinigen Vertretung der GmbH

Entscheidend zur Einordnung ist also immer die Weisungsgebundenheit und die Kapitalbeteiligung des Geschäftsführers.

Was sind die Rechtsfolgen einer falschen Einordnung der Sozialversicherungspflicht?

Werden irrtümlich keine Sozialversicherungsbeiträge trotz Versicherungspflicht entrichtet, haftet die GmbH als Arbeitgeber für die nicht bezahlten Beiträge. Werden andererseits Sozialversicherungsbeiträge ohne Versicherungspflicht bezahlt, werden diese lediglich innerhalb der Verjährungsfrist erstattet.

Bei Unsicherheit bietet die Clearingstelle der Deutschen Rentenversicherung Bund (DRV Bund) ein Anlageverfahren zur Klärung der Sozialversicherungspflicht des Geschäftsführers. Die daraus resultierende Entscheidung ist verbindlich und erfolgt immer als Einzelfallentscheidung. Erlangt beispielsweise die Krankenkasse Kenntnis von einer Gesellschafter-Geschäftsführer-Tätigkeit, wird dieses Verfahren auch von Amtswegen durchgeführt.

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