Rechtserhaltende Benutzung eines Markenzeichens

Veröffentlicht am: 05.November.2021Kategorien: Rechtliches, Start-up & GründenSchlagwörter: Lesezeit: 2 Min.
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Christina Schröder schreibt bei Recht 24/7 für den Love & Law Blog über rechtliche Themen.

Zur rechtserhaltenden Benutzung sollte ein eingetragenes Markenzeichen stets in der Form benutzt werden, wie es im Register eingetragen ist. Abweichungen sind möglich solange sich hierdurch die „kennzeichnende Charakteristik“ des Markenzeichens nicht verändert.

Ob nun eine Veränderung der „kennzeichnenden Charakteristik“ vorliegt, ist stets eine Frage des Einzelfalles und im Zweifel vom Markenamt oder Tatrichter zu entscheiden. Nach der Rechtsprechung kommt es für die Beurteilung grundsätzlich darauf an, ob der angesprochene Verkehrskreis in der benutzen Form immer noch dieselbe Marke ohne weiteres erkennen kann.

Abweichende Verwendung einer Wortmarke

Beispiel: wird die eingetragene Wortmarke „Kornkammer“ in getrennter Schreibweise und in Kleinbuchstaben („korn kammer“) benutzt, ist nicht von einer Änderung der kennzeichnenden Charakteristik auszugehen.

Bei Wortmarken sind Veränderungen in der Groß- und Kleinschreibung, der Verwendung einer anderen Schriftart oder die Vergrößerung von Anfangsbuchstaben unschädlich. Problematisch wird jedoch das Hinzufügen und das Weglassen von Wortbestandteilen oder Bildelementen.

Weglassen von Wortelementen

Beispiel: wird statt der eingetragenen Wortmarke „Der Photo Prost“ nur „Photo Prost“ verwendet, so ist von einer rechtserhaltenden Nutzung auszugehen.

Hinzufügen von Wortelementen

Werden Wortmarken mit weiteren Wortelementen ergänzt, so ist stets zu fragen, ob die weiteren Wortbestandteile einen selbständigen kennzeichnenden (individualisierenden) Effekt haben.

Beispiel: Wird das eingetragenen Markenzeichen „Ysat“ in der Form „Aconitysat“ verwendet, so ist von einer die kennzeichnende Charakteristik verändernden Abweichung auszugehen.

Wird das Wortelement „Bit“ mit dem Slogan „Bitte ein Bit“ ergänzt, bleibt das Wortelement „Bit“ weiterhin das maßgebliche Erkennungszeichen und es ist von einer rechtserhaltenden Nutzung auszugehen.

Hinzufügen von Bildbestandteilen

Werden einer Wortmarke Bildbestandteile hinzugefügt, ändert das im Regelfall den kennzeichnenden Charakter, da sich die Markenart ändert. Etwas anderes gilt nur, wenn der Bildbestandteil lediglich den Sinn der Wortmarke illustriert oder aber gegebenenfalls das Bildelement von dem Wortelement deutlich distanziert (abgesetzt) dargestellt wird, so dass Wort und Bild sich nicht als eine „Einheit“ wahrnehmen lassen.

Abweichende Verwendung von Bild- und/oder Wort-/Bildmarken

Vorgenannte Grundsätze gelten im Wesentlichen auch für Bild- bzw. oder Wort-/Bildmarken. Auch hier ist im Rahmen der rechtserhaltenden Benutzung darauf zu achten, dass die prägenden Elemente des Markenzeichens weiterhin bestehen bleiben.

Beispiele für die Veränderung der kennzeichnenden Charakteristik:

Beispiele für keine Veränderung der kennzeichnenden Charakteristik:

Haben Sie Fragen zur rechtserhaltende Benutzung eines Markenzeichens? Einen Widerspruch erhalten oder Sie wollen Widerspruch einlegen? Schicken Sie uns gerne eine Anfrage an service@recht24-7.de, dann erhalten Sie umgehend ein Angebot zur Markenberatung.