Google Analytics – so wird es rechtskonform eingesetzt

Veröffentlicht am: 23.Juli.2020Kategorien: Rechtliches, Tech & E-CommerceSchlagwörter: , , Lesezeit: 2 Min.
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Christina Schröder schreibt bei Recht 24/7 für den Love & Law Blog über rechtliche Themen.

Google Analytics ist nicht ohne Grund das erfolgreichste Tracking-Instrument für Webseiten. Denn das Google-Tool hat zwei wesentliche Vorteile: Es bietet jede Menge Informationen über die Leistungsfähigkeit der eigenen Webseite – und es ist kostenlos. Aber wie steht es mit dem Datenschutz (DSGVO) und wie setzt Du als Unternehmer Google Analytics rechtskonform ein?

Google Analytics – warum?

Wer eine UG oder GmbH online gründen möchte, kommt um eine Webseite nicht herum. Um den Erfolg einer Webseite zu prüfen, ist eine Analyse des Nutzerverhaltens erforderlich:

  • Woher kommen die Besucher (Eingabe von Keywords bei Google, Links von anderen Webseiten usw.)?
  • Wie lange halten sich Besucher auf der Webseite auf? Wie hoch ist die Absprungrate?
  • Wie oft werden einzelne Unterseiten (zum Beispiel mit speziellen Angeboten) aufgerufen?

Anhand dieser Daten lässt sich eine Webseite ständig optimieren. Dies führt langfristig zu mehr Besuchern, mehr Kunden und mehr Umsatz.

Google Analytics und Datenschutz

Alle relevanten Informationen für eine Webseite lassen sich mit Google Analytics feststellen. Aber: Keine Informationen ohne Daten. Dass jede Datenerhebung grundsätzlich der Zustimmung des Betroffenen bedarf, dürfte spätestens seit Einführung der DSGVO klar sein. Wer auf die Vorteile von Google Analytics nicht verzichten möchte, sollte sich vor dem Einbau des Codes umfassend über die rechtlichen Voraussetzungen informieren.

Worauf kommt es an?

Wo liegen überhaupt die Probleme, wenn es um Datenschutz und Google Analytics geht? Datenschützer haben in der Vergangenheit vor allem kritisiert, dass der Internetgigant IP-Adressen ohne Zustimmung speichert – und das vor allem auf Servern in den USA. Dort gelten die vergleichsweise strengen EU-Regelungen zum Datenschutz nicht. Mittlerweile haben sich Google und Datenschutzbeauftragte auf einheitliche Grundsätze geeinigt, um die Interessen der Suchmaschine, von Webseitenbetreibern und Internetusern bestmöglich zu schützen.

Die entscheidenden vier Punkte

Eine rechtssichere Verwendung von Google Analytics erfordert diese vier Schritte:

  1. Abschluss eines Auftragsdatenverarbeitungs-Vertrags. Dies ist online im persönlichen Google Analytics Konto möglich.
  2. Aktivierung der IP-Anonymisierung und Angebot zum Setzen eines Opt-Out-Cookies.
  3. Einbau oder Aktualisierung der vorhandenen Datenschutzerklärung.
  4. Angebot eines Links zur Aktivierung des Browser-Plug-ins von Google.

Beratung schützt vor Abmahnungen

Die oben genannten Punkte sind grundlegend. Doch auch bei der Verwendung von Google Analytics gibt es viele Details zu beachten. Schon kleine Fehler führen zu kostspieligen Abmahnungen. Vor diesem Risiko schützt ein umfassender Web-Check durch Experten. Umfassende Traffic-Informationen und Datenschutz sind kein Widerspruch.

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