Anwaltskosten: Was kostet eine Erstberatung beim Rechtsanwalt?

Veröffentlicht am: 03.Februar.2023Kategorien: RechtlichesSchlagwörter: Lesezeit: 6 Min.
Anwaltsberatung
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Christina Schröder schreibt bei Recht 24/7 für den Love & Law Blog über rechtliche Themen.

Ob Scheidung oder Autounfall – es gibt zahlreiche Situationen, die eine juristische Beratung erfordern. Dabei herrscht bei vielen Menschen der Irrglaube: „Die erste Anwaltsberatung ist immer umsonst“. Stimmt nicht, denn tatsächlich erbringt ein Anwalt im Rahmen eines Erstgespräches eine Dienstleistung, die per Gesetz zu vergüten ist. Doch wie hoch fallen die Kosten für eine Erstberatung aus? Welche Leistungen kann ein Anwalt überhaupt abrechnen und wer muss diese bei einem Prozess zahlen?

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Diese Leistungen darf ein Rechtsanwalt abrechnen

Ein Rechtsanwalt kann für seine Tätigkeit zwei Arten von Kosten geltend machen:

  • Gerichtliche Kosten
  • Außergerichtliche Kosten

Dabei muss ein Anwalt die gesetzlichen Mindest- und Höchstgrenzen einhalten. Diese sind im Gesetz über die Vergütung der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte (kurz: RVG) und in der Bundesrechtsanwaltsordnung (kurz: BRAO) definiert.

Gerichtliche Anwaltskosten

  • Verfahrensgebühr: Wirst du von einem Anwalt vor Gericht vertreten, fällt eine Verfahrensgebühr an. Dies ist beispielsweise bei einer Klageerhebung oder bei einer mündlichen/schriftlichen Kommunikation mit einem Gericht der Fall.
  • Terminsgebühr: Nimmt ein Anwalt für dich an einem gerichtlich angesetzten Termin oder einem Termin mit einem Sachverständigen teil, berechnet er eine Terminsgebühr.
  • Einigungsgebühr: Erzielt dein Anwalt im Rahmen eines laufenden Prozesses noch vor der Urteilsverkündung einen Vergleich mit der Gegenpartei, darf er eine Einigungsgebühr verlangen. Die Gebühr wird jedoch nur dann erhoben, wenn tatsächlich ein Streit oder die Ungewissheit über ein Rechtsverhältnis beseitigt wird.

Außergerichtliche Anwaltskosten

  • Erstberatung: In einer ersten Beratung erteilt dir ein Anwalt eine Auskunft oder einen Rat. Dieses Erstgespräch darf in Rechnung gestellt werden.
  • Beratungsgebühr: Für weitere Gespräche erhebt dein Anwalt eine Beratungsgebühr. Diese darf jedoch nur erhoben werden, wenn im Beratungsgespräch neue Inhalte und Fragestellungen behandelt wurden.
  • Geschäftsgebühr: Für geschäftliche Vorgänge – beispielsweise für das Anfertigen von Dokumenten oder die Bearbeitung von Schriftverkehr – wird eine Geschäftsgebühr fällig. Die Höhe variiert je nach Umfang und Schwierigkeitsgrad des Falles.
  • Einigungsgebühr: Erreicht dein Anwalt eine außergerichtliche Einigung zwischen dir und der Gegenpartei, darf er diese im Rahmen einer Einigungsgebühr abrechnen.

Erstattung von Auslagen des Anwalts

Auch seine Auslagen darf ein Anwalt seinem Mandanten in Rechnung stellen. Dies gilt beispielsweise für:

  • Kopien
  • amtliche Auskunftsgebühren
  • Portokosten
  • Fahrtkosten zu Gerichtsterminen

Berechnung Anwaltskosten

In Deutschland gibt es drei Vergütungsmodelle, nach denen ein Anwalt seine Arbeitsleistung abrechnen kann. Zwischen diesen Modellen darf er frei entscheiden. Grundsätzlich gilt für die Berechnung von Anwaltskosten das RVG. Sieht das RVG keine konkrete Gebühr vor, ist eine individuelle Honorarvereinbarung möglich.

Berechnung nach RVG

Bei der Abrechnung nach RVG wird einem Fall ein gerichtlicher Streitwert bzw. Gegenstandswert zugeordnet. Dieser ist die Grundlage für die Berechnung des Anwaltshonorars.

Das RVG sieht für jeden Streitwert eine Grundgebühr – die sogenannte Wertgebühr – vor. Diese wird mit einem festgelegten Faktor multipliziert. Die Höhe des Faktors richtet nach nach Art und Schwierigkeit der Anwaltstätigkeit.

Ein Beispiel: Herr Müller betreibt einen Onlineshop. Frau Meier bestellt Waren im Wert von 10.000 Euro, zahlt diese jedoch nicht. Herr Müller möchte den Kaufpreis mithilfe eines Mahnbescheides einfordern. Für einen Gegenstandswert i.H.v. 10.000 Euro sieht das RVG eine Grundgebühr von 614 Euro vor. Diese wird mit dem einfachen Gebührensatz (1,0) multipliziert. Die Gesamtkosten betragen folglich 614 Euro /Grundgebühr) + 116,66 Euro (MwSt.) + 20 Euro (Auslagenpauschale)= 750,66 Euro.

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Gebührenvereinbarung

Gemäß § 34 Abs. 1 RVG können Anwalt und Mandant für:

  • einen mündlichen oder schriftlichen Rat
  • die Ausarbeitung eines schriftlichen Gutachtens
  • die Tätigkeit als Mediator

eine Gebührenvereinbarung schließen. Gesetzliche Höchstbeträge verhindern, dass du bereits bei Prüfung deines Anliegens eine hohe Anwaltsrechnung erhältst. Die Höchstbeträge liegen bei 190 Euro für die erste Beratung bzw. 250 Euro für ein Rechtsgutachten sowie weitere Beratungsgespräche.

Vergütungsvereinbarung

Möchtest du weniger zahlen oder verlangt dein Anwalt mehr Geld als nach dem RVG vorgeschrieben, müsst ihr eine individuelle Vergütungsvereinbarung schließen. Diese wird meist dann geschlossen, wenn die Abrechnung nach RVG zu gering oder zu hoch für den Umfang der Anwaltstätigkeit bzw. deren Schwierigkeitsgrad wäre. Wichtig: Bei einer gerichtlichen Vertretung ist nur eine höhere Vergütungsvereinbarung zulässig.

Was kostet eine Erstberatung beim Rechtsanwalt?

Bis zum Jahr 2006 richteten sich die Anwaltsgebühren für eine Erstberatung nach der Höhe des Gegenstands- bzw. Streitwertes. Die Folge: Die Beratungsrechnung konnte einen hohen vierstelligen Bereich erreichen.

Seit dem 01.07.2006 sind die Kosten für eine Erstberatung auf 190 Euro zzgl. MwSt. gedeckelt. Doch Achtung: Diese Regelung gilt nur für Privatpersonen, nicht jedoch für Selbstständige und Unternehmer. Sie müssen – je nach Fall – mit einer höheren Gebühr für die Erstberatung rechnen.

Kannst du dir die Gebühr für die Erstberatung nicht leisten, steht dir eine Beratungshilfe zu. Den entsprechenden Antrag stellst du beim zuständigen Amtsgericht. Beim Nachweis einer entsprechenden Bedürftigkeit zahlst du nur die Eigenbeteiligung in Höhe von 15 Euro, die restlichen Kosten übernimmt der Staat.

Übrigens: Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass Rechtsanwälte eine Erstberatung sogar kostenfrei anbieten dürfen (BGH-Urteil vom 03. Juli 2017, Az.: AnwZ (Brfg) 42/16).

Erstberatung und Prozess vor Gericht: Wer zahlt die Anwaltskosten?

Grundsätzlich gilt: Lässt du dich juristisch beraten oder vertreten, musst du die Anwaltskosten selbst tragen.

Als Beteiligter in einem Zivilprozess kannst du die Kosten jedoch von der Gegenpartei zurückverlangen – sofern du den Prozess gewinnst. Wichtig: Die Erstattung beschränkt sich auf die Anwaltskosten in gesetzlicher Höhe (RVG). Höhere Kosten – etwa aus einer Vergütungsvereinbarung – trägst du selbst.

Wirst du im Rahmen eines Strafprozesses verurteilt, musst du die Anwaltsgebühren komplett selbst zahlen. Der Staat übernimmt diese lediglich bei einem Freispruch.

Das Wichtigste in Kürze

  • Ein Anwalt kann sowohl eine Beratung als auch die gesetzliche Vertretung sowie Auslagen in Rechnung stellen.
  • Die Höhe der Anwaltskosten richten sich nach dem RVG. Individuelle Vereinbarungen zwischen Mandant und Rechtsanwalt sind möglich.
  • Die Vergütung für ein Erstgespräch bei einem Rechtsanwalt darf maximal 190 Euro zzgl. MwSt. betragen. Eine kostenfreie Erstberatung ist seit 2006 zulässig. Hier muss man natürlich aufpassen, denn umsonst ist bekanntlich nur der Tod! Bei einer kostenfreien Erstberatung gibt es deshalb so gut wie nie eine „Beratung“, sondern ein Anwalt versucht das Mandat zu akquirieren…. Meist sind solche Angebote deshalb eher unseriös.
  • Anwaltskosten musst du grundsätzlich selbst übernehmen. Lediglich als Gewinner eines zivilen Verfahrens kannst du diese von der Gegenpartei zurückfordern.
  • Kannst du dir keinen Rechtsanwalt leisten, steht dir bei entsprechendem Nachweis eine Beratungs- bzw. Prozesskostenhilfe zu.

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