Stichtag 31.12.: So rettest du deinen Resturlaub ins neue Jahr

Veröffentlicht am: 30.Mai.2022Kategorien: RechtlichesSchlagwörter: , Lesezeit: 2 Min.
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Christina Schröder schreibt bei Recht 24/7 für den Love & Law Blog über rechtliche Themen.

Übrig gebliebene Urlaubstage am Jahresende sind eigentlich ein Grund zur Freude. Doch sie können auch für Ärger sorgen. Dann nämlich, wenn eine Übernahme ins neue Jahr nicht möglich ist.

Wer zu spät kommt, den bestraft das Leben. Das gilt nicht nur beim Kauf von Weihnachtsgeschenken, sondern erlebt auch so mancher Arbeitnehmer mit seiner Ferienplanung. Der Grund: Bis zum Jahresende aufgesparte Urlaubstage – beispielsweise, um rund um den Jahreswechsel und danach frei zu machen – können gem. § 7 Abs. 3 Bundesurlaubsgesetz (kurz: BUrlG) verfallen. Darin heißt es: „Der Urlaub muß im laufenden Kalenderjahr gewährt und genommen werden.“

Kein Verfall ohne Hinweis vom Chef

Nach EU-Recht dürfen nicht genommene Urlaubstage jedoch nicht automatisch verfallen. In einem Grundsatzurteil aus dem Jahr 2018 nimmt der Europäische Gerichtshof Arbeitgeber in die Pflicht. Sie müssen betroffene Mitarbeiter förmlich und rechtzeitig dazu auffordern, ihren Urlaub einzureichen. Ferner müssen sie explizit darauf hinweisen, dass dieser ansonsten verfallen wird. Für weitere Informationen: Das EuGH-Urteil im Volltext (Az.: Az. C-619/16).

Übertragung ausnahmsweise möglich

In Einzelfällen können Arbeitnehmer nicht genommene Urlaubstage automatisch mit ins neue Jahr nehmen. Beispielsweise, wenn der Urlaub aufgrund von Großaufträgen oder einem besonders hohen Krankheitsaufkommen unter der Belegschaft nicht genommen werden konnte. Auch, wenn ein Arbeitnehmer aus persönlichen Gründen (Krankheit, Mutterschutz, Elternzeit) keinen Urlaub antreten konnte, wird dieser automatisch ins neue Jahr übertragen. In den genannten Fällen muss der Urlaub spätestens bis zum 31. März des Folgejahres genommen werden. Gut zu wissen: Die Verschiebung des Resturlaubs ins nächste Jahr erfolgt automatisch. Ein entsprechender Antrag beim Vorgesetzten ist nicht erforderlich.

Sonderregelungen beachten!

Zwar schränkt das Urlaubsgesetz eine Mitnahme von Urlaubstagen ins Folgejahr ein, allerdings können Arbeits- und Tarifverträge sowie Betriebsvereinbarungen abweichende Regelungen enthalten. Nicht selten fallen diese zugunsten des Arbeitnehmers aus. Wer sich am Jahresende also mit nicht genommenen Urlaubstagen konfrontiert sieht, sollte zunächst das Gespräch mit seinem Vorgesetzten suchen. Häufig lässt sich eine einvernehmliche Lösung finden, die beide Seiten zufrieden stellt.

Dein Arbeitgeber verweigert die Verschiebung des Resturlaubs ins Folgejahr, obwohl du gute Gründe dafür hast? Recht 24/7 hilft dir weiter.

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