Einrichtungsbezogene Impfpflicht: Alle Infos für Beschäftigte und Unternehmen

Veröffentlicht am: 28.Februar.2022Kategorien: Arbeitswelt, RechtlichesSchlagwörter: , , Lesezeit: 6 Min.
Impfpflicht einrichtunsbezogen
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Christina Schröder schreibt bei Recht 24/7 für den Love & Law Blog über rechtliche Themen.

Im Zuge der Corona-Pandemie kommt Beschäftigten in Gesundheits- und Pflegeberufen eine besondere Verantwortung zu. Sie haben Kontakt zu meist älteren und pflegebedürftigen Menschen, eine Infektion geht mit einem hohen Risiko für einen schweren Krankheitsverlauf einher. Um diese Personengruppen besser vor einer Infektion zu schützen und das Gesundheitssystem zu entlasten, hat die Bundesregierung im Februar 2022 eine sogenannte „einrichtungsbezogene Impfpflicht“ beschlossen. Was sich genau dahinter verbirgt, was betroffene Beschäftigte tun müssen und bei welchen Verstößen sogar eine Kündigung in Betracht kommt, klärt dieser Artikel.

Corona: Was ist die „einrichtungsbezogene Impfpflicht“ und für wen gilt sie?

Am 16. März 2022 hat der Bund die „einrichtungsbezogene Impfpflicht“ beschlossen. Sie trägt dem besonderen Schutzbedürfnis von Menschen Rechnung, welche auf Pflege sowie medizinische Unterstützung angewiesen sind, und ist in § 20a des Infektionsschutzgesetzes (kurz: IfSG) verankert. Unter die einrichtungsbezogene Impfpflicht fallen ab dem 1. Januar 2023 per Gesetz alle Personen, die in den darin genannten Einrichtungen tätig sind – unabhängig von der Art ihrer Tätigkeit. Ob ein Arbeitnehmer beispielsweise direkt in der Pflege oder in der Verwaltung einer Einrichtung arbeitet, spielt keine Rolle. Auch Beschäftigte hausfremder Firmen – z.B. Putzkräfte oder Handwerker – müssen einen Impf-Nachweis erbringen. Zu den in § 20a IfSG genannten Einrichtungen gehören u.a.:

  • Krankenhäuser
  • Arzt- und Zahnarztpraxen
  • Tageskliniken
  • Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen
  • Dialyseeinrichtungen
  • voll- und teilstationäre Pflegeheime
  • ambulante Pflegedienste

Apotheken zählen hingegen nicht zu den o.g. Einrichtungen. Auch dann nicht, wenn dort Impfungen durchgeführt werden. Nehmen Apotheker und Apothekerinnen jedoch Impfungen in einer anderen Einrichtung vor, welche unter die Regelung des § 20a IfSG fallen, müssen sie geimpft sein, einen Genesenennachweis erbringen oder ein ärztliches Attest vorlegen.

Impfpflicht: Was müssen betroffene Arbeitnehmer tun?

Arbeitnehmer in einer der in § 20a IfSG genannten Einrichtungen müssen bis zum 15. März 2022 einen der folgenden Nachweise vorlegen.

Impfnachweis

Es ist ein Impfnachweis im Sinne der COVID-19 Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung zu erbringen. Der Nachweis muss einen vollständigen Impfschutz gegen das Corona-Virus SARS-CoV belegen. Es ist zu beachten, dass die Kriterien hinsichtlich:

  • der verwendeten Impfstoffe
  • der Anzahl der Einzelimpfungen
  • einer erforderlichen Auffrischungsimpfung
  • der Intervallzeiten

erfüllt werden müssen. Gemäß den Vorgaben sind für eine vollständige Immunisierung zwei Impfungen notwendig.

Nachweis der Genesung

Wer bereits von einer Corona-Infektion genesen ist, kann einen Genesenen-Nachweis i.S.d. § 2 Nr. 5 der COVID-19 Schutzmaßnahmen-Ausnahmeverordnung erbringen. Dieser muss den durch eine vorherige Infektion erworbenen Immunschutz nachweisen. Dabei gilt:

  • Die Infektion muss durch eine Labordiagnostik (PCR-, PoC-PCR-Test) belegbar sein.
  • Der positive Test muss mindestens 28 Tage zurückliegen.
  • Der positive Test darf höchstens 90 Tage zurückliegen.

Nachweis über medizinische Kontraindikation

Wer sich aufgrund einer Vorerkrankung nicht impfen lassen kann, muss ein entsprechendes ärztliches Attest vorlegen. Die Angabe eines konkreten Grundes ist nicht erforderlich, allerdings muss das Attest so geschrieben sein, dass das Gesundheitsamt das ärztliche Zeugnis auf seine Plausibilität hin überprüfen kann.

Welche arbeitsrechtlichen Folgen gibt es für betroffene Ungeimpfte?

Erbringen Beschäftigte einen der o.g. Nachweise nicht oder bestehen Zweifel an deren Echtheit/Richtigkeit, muss das Gesundheitsamt informiert werden. Die Meldung hat unverzüglich durch die Einrichtungs- bzw. Unternehmensleitung zu erfolgen. Das Gesundheitsamt kann in der Folge eine ärztliche Untersuchung anordnen. Lässt der betroffene Arbeitnehmer diese Untersuchung nicht durchführen, spricht das Gesundheitsamt in der Regel ein Betretungsverbot aus. Das bedeutet: Der betroffene Arbeitnehmer darf die Einrichtung nicht mehr betreten und seiner Arbeit nicht mehr nachgehen. Bis zur Entscheidung des Gesundheitsamtes ist jedoch eine Weiterbeschäftigung möglich. Der Grund: § 20a IfSG begründet kein Recht des Arbeitgebers auf Freistellung. Spricht das Gesundheitsamt allerdings ein Betretungsverbot aus, entfällt für den Betroffenen in der Regel der Vergütungsanspruch.

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Droht Ungeimpften die Kündigung?

Werden Arbeitnehmer bis zu einer Entscheidung des Gesundheitsamtes weiterbeschäftigt, besteht keine Grundlage für eine Kündigung. Diese kommt erst in Betracht, sofern sich eine beschäftigte Person endgültig weigert, einen der erforderlichen Nachweise zu erbringen. Im Sinne der Verhältnismäßigkeit erfordert eine Kündigung üblicherweise eine vorherige Abmahnung. Ob die Voraussetzung für eine Kündigung tatsächlich vorliegen, muss das zuständige Arbeitsgericht im Einzelfall entscheiden.

Impfpflicht und unrichtige Nachweise: Diese Strafen drohen

Wer ein unechtes oder unrichtiges Gesundheitszeugnis verwendet, macht sich gemäß §§ 277 bis 279 Strafgesetzbuch (kurz: StGB) strafbar. Es droht eine Geldstrafe oder eine Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr. In besonders schweren Fällen sieht der Gesetzgeber eine Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren vor.

Eine Strafbarkeit kann sich jedoch auch für die Leitung einer Einrichtung oder eines Unternehmens ergeben. Beispielsweise dann, wenn trotz bestehender Zwei an der Echtheit eines Nachweises keine Meldung an das Gesundheitsamt erfolgt oder ein Arbeitnehmer entgegen einem gesetzlichen Verbot weiterbeschäftigt wird. Bei derartigen Verstößen droht eine Geldbuße i.H.v. bis zu 2.500 Euro. Wird der vollstreckbaren Pflicht, einen Nachweis vorzulegen, nicht nachgekommen, kann neben oder alternativ zur Geldbuße auch ein Zwangsgeld verhängt werden.

Erhalten Ungeimpfte nach Kündigung Arbeitslosengeld?

Diese Frage lässt sich mit einem Blick auf § 138 Sozialgesetzbuch III beantworten. Dieser sieht vor, dass jeder, der Arbeitslosengeld beziehen möchte, dem Arbeitsmarkt zur Verfügung stehen muss. Betroffene müssen also jeden Job annehmen, welcher ihm von der Arbeitsagentur angeboten wird, wenn sie dazu geeignet sind und ihnen die Arbeit zumutbar ist.

Im Falle der einrichtungsbezogenen Impfpflicht bedeutet dies: Wer wegen eines fehlenden Nachweises gekündigt oder freigestellt wird, kann üblicherweise Arbeitslosengeld beziehen. Vorausgesetzt, er stellt sich dem allgemeinen Arbeitsmarkt zur Verfügung und ist bereit, branchenunabhängig den Job zu wechseln. Käme es jedoch zu einer allgemeinen Impfpflicht, sieht die Sachlage anders aus. Eine solche Impfpflicht würde für alle Berufe gelten – Ungeimpfte stünden folglich nicht mehr für Tätigkeiten in anderen Branchen zur Verfügung.

Einrichtungsbezogene Impfpflicht: Das Wichtigste in Kürze

  • Im Februar 2022 hat der Bundestag eine einrichtungsbezogene Impfpflicht beschlossen.
  • Diese Impfpflicht gilt für bestimmte Einrichtungen/Unternehmen (§ 20a Infektionsschutzgesetz)
  • Von der Impfpflicht betroffen sind z.B. Krankenhäuser, medizinische Einrichtungen und Pflegeheime
  • Beschäftigte in den gelisteten Einrichtungen müssen bis zum 15. März 2022 eine Impfung oder Genesung nach einer Infektion nachweisen.
  • Verstöße gegen die einrichtungsbezogene Impfpflicht müssen von der Einrichtungs- bzw. Unternehmensleistung an die Gesundheitsämter gemeldet werden.
  • Gesundheitsämter können gegen Ungeimpfte ein Betretungsverbot aussprechen.
  • Eine Kündigung droht Ungeimpften nur in Einzelfällen.
  • Ungeimpfte haben nach einer Kündigung in der Regel Anspruch auf Arbeitslosengeld.

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