Gerichtsentscheidung bestätigt: Blitzer-App auch für Mitfahrende im Auto verboten

Veröffentlicht am: 27.Februar.2023Kategorien: RechtlichesSchlagwörter: Lesezeit: 2 Min.
Blitzerapp
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Hakan Tok schreibt im Recht 24/7 Love & Law Blog Beiträge zu technischen Themen.

Das Oberlandesgericht Karlsruhe hat in einer kürzlich veröffentlichten Entscheidung klargestellt, dass auch Mitfahrende im Auto keine Blitzer-App nutzen dürfen, wenn der Fahrer das Fahrzeug führt. Bislang war das Verbot der Benutzung von Blitzerwarnsystemen lediglich auf die Person am Steuer beschränkt.

Hintergrund der Entscheidung

Im konkreten Fall ging es um einen Mann, der Ende Januar 2022 mit „deutlich überhöhter Geschwindigkeit“ durch Heidelberg fuhr. Ihm sei dabei bekannt gewesen, dass auf dem in der Mittelkonsole abgelegten Smartphone seiner Beifahrerin eine App zur Warnung von Geschwindigkeitskontrollen in Betrieb war. Die Polizei kontrollierte den Fahrer aufgrund seiner auffälligen Fahrweise und fand das Smartphone in der Mittelkonsole. Der Fahrer schob das Smartphone zur Seite, als er von der Polizei kontrolliert wurde. Das vorinstanzliche Amtsgericht bestätigte daraufhin die Geldbuße über 100 Euro wegen der Nutzung der Blitzer-App.

Rechtslage und Begründung

Das Nutzungsverbot solcher Anwendungen wird in 23 Abs. 1c Satz 3 der Straßenverkehrsordnung (StVO) geregelt. Dort heißt es, dass „wer ein Fahrzeug führt“, solch ein technisches Gerät weder betreiben noch betriebsbereit mitführen darf. Obwohl der Wortlaut der Vorschrift nahelegt, dass sich das Verbot nur auf den Fahrzeugführer bezieht, hat das Oberlandesgericht Karlsruhe nun klargestellt, dass sich das Verbot auch auf Mitfahrer bezieht.

Hersteller von Blitzerwarnsystemen werben damit, dass die Benutzung ihrer Produkte durch Mitfahrer erlaubt sei. Diese Behauptung wurde jedoch bislang nicht gerichtlich geklärt. Das Oberlandesgericht Karlsruhe hat nun entschieden, dass die Nutzung einer Blitzer-App auf einem anderen Mobilgerät verboten ist, „soweit sich der Fahrer die Warnfunktion der App zunutze macht“.

Auch Smartphones sind betroffen

Dass auch Smartphones unter die Regelung fallen, obwohl sie nicht alleinig zur Anzeige von Verkehrsüberwachungsmaßnahmen „bestimmt“ sind, hat vor Jahren bereits das Oberlandesgericht Celle klargestellt. Seit einer Überarbeitung des Gesetzestexts steht dort nun auch explizit, dass „die entsprechenden Gerätefunktionen nicht verwendet werden“ dürfen. Mehrere Gerichtsentscheidungen hatten das bereits bestätigt. Wenn sie als Beweismittel gesehen werden oder zur „Gefahrenabwehr“ dienen, darf die Polizei die benutzten Geräte auch beschlagnahmen.

Fazit

Die Entscheidung des Oberlandesgerichts Karlsruhe ist rechtskräftig und hat auch Auswirkungen auf Mitfahrer im Auto. Wer sich bei einer Fahrt von einer Blitzer-App warnen lassen möchte, muss das künftig unterlassen, auch wenn er nicht selbst am Steuer sitzt.

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