Dies kommt darauf an wie die Ausgangslage ist. Bei einem nicht eingetragenen Verein kann bürokratischer Aufwand erspart werden und das Vereinsleben kann erst einmal ausgetestet werden. Er kann bereits mit zwei volljährigen Personen gegründet werden. Eine Eintragung im Vereinsregister ist nicht erforderlich. Bei Rechtsgeschäften im Namen des Vereins haften die Mitglieder als Gesamtschuldner.
Ein eingetragener Verein ist hingegen rechtfähig und handelt als juristische Person. Eine Eintragung in das Vereinsregister ist erforderlich. Die Gründung ist mit mindestens sieben Gründungsmitgliedern möglich. Die Mitglieder eines e.V. schulden dem Verein nur die satzungsgemäß festgelegten Beträge. Für schuldrechtliche und deliktische Forderungen gegen den Verein müssen die Mitglieder darüber hinaus mit ihrem Privatvermögen nicht einstehen, es gilt der Grundsatz der Vereinshaftung.