Weinautomat im Garten? Warum das nicht einfach so geht – und was Sie darüber wissen sollten

Winzerin darf Weinautomaten im eigenen Garten nicht betreiben – OVG Rheinland-Pfalz spricht klares Urteil
Die Idee, einen Weinautomaten im eigenen Garten aufzustellen, klingt auf den ersten Blick nach einer praktischen und durchaus charmanten Möglichkeit, Wein zu verkaufen. Doch ein aktuelles Urteil des Oberverwaltungsgerichts (OVG) Rheinland-Pfalz zeigt: So einfach ist das nicht. In einem Fall, der viele Winzer und Kleinunternehmer interessieren dürfte, wurde entschieden, dass das Aufstellen eines Weinautomaten im privaten Garten gegen das Jugendschutzgesetz verstößt. Warum diese Entscheidung richtig ist und was es dabei zu beachten gilt, erklären wir im Detail.
Warum der Weinautomat im Garten nicht erlaubt ist
Das OVG Rheinland-Pfalz hat klar entschieden, dass der Weinautomat einer Winzerin im privaten Garten nicht betrieben werden darf – und das aus einem ganz einfachen Grund: Der Automat stand auf einem Wohngrundstück und nicht an einem gewerblich genutzten Ort. Laut Jugendschutzgesetz ist es in Deutschland verboten, alkoholische Getränke öffentlich über Automaten anzubieten – es sei denn, der Automat steht in einem gewerblichen Bereich und sorgt dafür, dass Kinder und Jugendliche keinen Zugang zu den Getränken haben. Da dieser Weinautomat aber in einem privaten Garten installiert war, verstößt er gegen diese Bestimmungen.
Zigarettenautomaten dürfen mehr – warum der Unterschied gerechtfertigt ist
Vielleicht denken Sie jetzt: „Aber Zigarettenautomaten gibt es doch auch in öffentlichen Bereichen, warum gelten da andere Regeln?“ Tatsächlich gelten für Zigarettenautomaten andere Vorschriften. Das Jugendschutzgesetz erlaubt es, Zigarettenautomaten aufzustellen, solange sichergestellt ist, dass Minderjährige keine Zigaretten ziehen können. Die Aufstellung von Weinautomaten jedoch unterliegt strengeren Auflagen. Der Unterschied liegt in den unterschiedlichen gesundheitlichen Auswirkungen von Alkohol und Nikotin. Während beide langfristig gesundheitsschädlich sind, hat Alkohol eine viel unmittelbare Wirkung auf die Wahrnehmung, Reaktionsfähigkeit und Motorik. Besonders die enthemmende Wirkung von Alkohol kann zu gefährlichen Fehlverhalten führen, das mit Zigaretten nicht in dieser Form zu erwarten ist.
Was bedeutet das für Unternehmer und Winzer?
Das Urteil zeigt deutlich, dass es für Unternehmer, die alkoholische Getränke verkaufen möchten, klare Regeln gibt, die zu beachten sind. Auch wenn die Idee, einen Automaten im eigenen Garten oder auf dem eigenen Grundstück aufzustellen, verlockend erscheinen mag, ist es wichtig, die rechtlichen Bestimmungen des Jugendschutzes zu verstehen. Wer als Winzer oder Kleinunternehmer Alkohol verkaufen möchte, muss darauf achten, dass der Automat in einem gewerblich genutzten Raum aufgestellt wird – und technische Sicherheitsvorkehrungen getroffen werden, die verhindern, dass Minderjährige Zugriff darauf haben.
Das Urteil des OVG ist ein weiteres Beispiel dafür, wie Gesetzgeber und Gerichte die Verfügbarkeit von Alkohol im öffentlichen Raum streng überwachen. Die Entscheidung schützt nicht nur die Gesundheit der Jugendlichen, sondern stellt auch sicher, dass die Geschäftspraktiken im Einklang mit den gesetzlichen Anforderungen stehen. Wer sich also als Winzer oder Unternehmer für den Betrieb eines Weinautomaten interessiert, sollte sich gut informieren, um rechtlichen Problemen vorzubeugen.
Jugendschutz geht vor – und das ist auch gut so
Das Urteil des OVG Rheinland-Pfalz verdeutlicht, dass der Schutz von Kindern und Jugendlichen vor den Gefahren von Alkohol in der Gesellschaft eine hohe Priorität hat. Für Unternehmer bedeutet dies, dass sie genau prüfen müssen, wie und wo sie alkoholische Getränke verkaufen, um nicht gegen das Jugendschutzgesetz zu verstoßen. Wer sich an diese Regeln hält, kann rechtliche Probleme vermeiden und gleichzeitig dazu beitragen, den Jugendalkoholismus zu bekämpfen.