Urlaubsfalle im Internet: Ein Klick zu viel – und plötzlich 2.692 Euro Stornokosten!

Veröffentlicht am: 03.Juni.2025Kategorien: RechtlichesLesezeit: 3 Min.
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Christina Schröder schreibt über rechtliche Themen für den Love & Law Blog bei Recht 24/7.

Ein kurzer Blick auf die Preise für einen Dubai-Trip – das war alles, was eine Münchnerin eigentlich vorhatte. Doch was folgte, war alles andere als ein Kurzurlaub: Statt eines Preisvergleichs landete sie mitten in einem echten Rechtsstreit. Denn nach ein paar Klicks im Reiseportal flatterte plötzlich eine Buchungsbestätigung ins Haus. Kostenpunkt: 2.834 Euro – für eine Reise, die sie nie buchen wollte. Und als sie sich weigerte zu zahlen, kam die Storno-Rechnung hinterher: 2.692,30 Euro!

Der Fall landete schließlich vor dem Amtsgericht München, das nun ein deutliches Signal an alle Online-Reiseportale sendet: So einfach kommt ihr damit nicht durch!

Der teure Klick: Wie aus einer Preisabfrage eine Reisebuchung wurde

Die Münchnerin gab auf der Website des Veranstalters nur ihre Daten ein, klickte sich durch ein paar Hinweise und bestätigte, wie auf vielen anderen Seiten, mit einem Klick auf „Jetzt kaufen“ – begleitet von einem Einkaufswagen-Symbol. Ein klarer Buchungsvorgang? Laut Anbieter: ja. Laut Kundin: auf keinen Fall!

Denn: Nach dem Klick wurde sie lediglich weitergeleitet und erhielt keine klare Übersicht über Reiseinhalt oder Preis. Eine klassische Buchungsübersicht – wie man sie etwa vor einem Online-Einkauf gewohnt ist – fehlte vollständig.

Das Reiseunternehmen sah das anders, stornierte die Reise und schickte die saftige Gebühr. Die Kundin zahlte unter Vorbehalt und klagte – mit Erfolg.

Das Gericht sagt deutlich: So nicht, liebe Reiseportale!

Das Amtsgericht München (Az. 191 C 1446/22) entschied klar zugunsten der Kundin. Ja, sie habe den Button „Jetzt kaufen“ gedrückt. Aber: Die Gestaltung der Website war irreführend und entsprach nicht den gesetzlichen Anforderungen für einen wirksamen Vertragsschluss im Internet.

Besonders kritisiert wurde:

  • Das Einkaufswagensymbol neben dem Button, das eher an „In den Warenkorb legen“ als an „Jetzt buchen“ erinnert.
  • Eine fehlende Übersicht über die gebuchte Reise sowie deren Preis.
  • Unklare und irreführende Hinweise, bei denen unklar bleibt, ob man wirklich eine Reise bucht – oder nur AGBs bestätigt.

Das Urteil ist inzwischen rechtskräftig – die Kundin bekommt ihr Geld zurück.

Digitale Buchungsfalle: Wie sicher sind Klickverträge?

Der Fall zeigt: Online-Verträge sind oft komplizierter, als sie scheinen. Zwischen „mal eben schauen“ und „verbindlich kaufen“ liegt manchmal nur ein Klick – aber rechtlich gesehen kann der Unterschied gewaltig sein.

Dass selbst ein Button mit dem Wort „Jetzt kaufen“ nicht automatisch ausreicht, wenn die Seite schlecht gemacht ist, ist ein wichtiges Signal. Denn viele Anbieter nutzen genau solche Schwächen im Design, um Verbraucher zum „versehentlichen Buchen“ zu bringen – und am Ende kräftig mit Storno-Gebühren zu kassieren.

Klare Regeln für schnelle Klicks

Einmal mehr zeigt sich: Im Internet geht es nicht nur um schnelle Klicks – sondern auch um klare Regeln. Und wer Webseiten so gestaltet, dass Kunden versehentlich Verträge abschließen, spielt ein schmutziges Spiel.

Gut, dass das Gericht hier durchgegriffen hat. Denn wenn ein Button mit Einkaufswagen-Symbol wichtiger wirkt als der eigentliche Reiseinhalt, dann läuft was schief – nicht bei der Kundin, sondern bei der Seite. Digitale Irreführung ist keine moderne Verkaufsstrategie – sondern eine Einladung zur Klage.

Vermeide teure Stornokosten bei Deiner nächsten Urlaubsbuchung! Buche jetzt eine Beratung und schütze Dich vor bösen Überraschungen.

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