Paket weg – Pech gehabt? Wer wirklich haftet, wenn die Lieferung verschwindet
Die Paketfalle: Bequem, schnell – aber gefährlich
Es ist ein Klassiker des Online-Zeitalters: Man bestellt etwas, freut sich auf die Lieferung – und dann? Paket weg. Der Ärger ist groß, der Frust noch größer. Immer häufiger landen Pakete nicht beim Empfänger selbst, sondern irgendwo: auf der Terrasse, im Hausflur oder gleich in der Papiertonne (ja, das kommt tatsächlich vor!). Besonders Amazon scheint gerade auf Druck zu machen: Kundinnen und Kunden sollen möglichst einen festen Ablageort angeben. Praktisch? Vielleicht. Aber auch rechtlich ein heißes Eisen.
Denn: Sobald das Paket nicht direkt übergeben wird, sondern irgendwo „abgelegt“ wird, stellt sich die Frage: Was, wenn es verschwindet? Wer zahlt dann den Schaden?
Ohne Genehmigung: Gute Karten für Privatkunden
Zunächst die gute Nachricht für Privatpersonen: Wenn du etwas bei einem Online-Shop bestellst und keine ausdrückliche Erlaubnis gibst, wo das Paket abgestellt werden darf, trägt in der Regel der Händler das Risiko. Geht es also auf dem Weg verloren oder wird einfach irgendwo abgelegt und gestohlen, ist das nicht dein Problem.
Im Fachjargon heißt das: Im B2C-Bereich (also von Unternehmen an Privatpersonen) haftet der Verkäufer bis zur tatsächlichen Übergabe. Nur wenn du explizit zustimmst, dass das Paket z. B. „hinterm Gartentor“ abgelegt werden darf, ändert sich das.
Mit Abstellgenehmigung: Risiko liegt beim Kunden
Und hier wird’s brenzlig: Wenn du dem Paketdienst oder Händler sagst, „Stell’s einfach in die Garage“, dann bist du im Zweifel auch selbst verantwortlich, wenn das Paket dort nicht mehr auftaucht. Mit dieser Genehmigung übernimmst du nämlich freiwillig das Risiko. Das gilt sowohl für Privat- als auch Geschäftskunden.
Was viele nicht wissen: Diese Zustimmung kann schon bei einem einzigen Klick im Kundenkonto oder in der Bestellmaske gegeben sein. Und kaum jemand liest dabei das Kleingedruckte. Ein echtes Problem, vor allem, wenn der Paketbote den Ablageort sehr frei interpretiert.
Im Geschäftskundenbereich: Kein Schutzschild
Für Geschäftskunden (B2B) sieht die Sache von vornherein schlechter aus: Hier haftet grundsätzlich der Kunde, sobald das Paket dem Transportdienst übergeben wurde – ganz gleich, ob eine Abstellgenehmigung vorliegt oder nicht. Nur wenn der Zusteller grob fahrlässig handelt (z. B. das Paket sichtbar draußen ablegt), kann man sich eventuell an das Transportunternehmen halten. Aber auch das ist oft ein Kampf auf verlorenem Posten.
Was also tun?
Wer sich vor Ärger schützen will, sollte möglichst keine Abstellgenehmigung erteilen – zumindest nicht pauschal. Alternativen wie Packstationen oder Nachbarschaftsabgabe (mit Absprache!) sind sicherer. Händler wiederum sollten gut dokumentieren, wann, wie und wo ein Paket zugestellt wurde. Im Zweifel kann ein Foto oder ein digitaler Abliefernachweis Gold wert sein – oder eben den Tag retten.
Kunden werden in die Falle gelockt
Ganz ehrlich: Diese Praxis, Kunden „freundlich“ zur Abstellgenehmigung zu drängen, ist eine miese Nummer. Vor allem, wenn es keine klare Aufklärung über die Risiken gibt. Wenn Amazon & Co. wirklich Kundenfreundlichkeit auf die Fahne schreiben, sollten sie auch klar sagen: „Achtung, wenn du hier klickst, haftest du selbst!“ Aber genau das passiert nicht.
Unser Rat: Augen auf beim Klicken – denn mit einem einzigen Häkchen kann man die Verantwortung für ein verlorenes Paket übernehmen, ohne es zu merken. Und das ist alles – nur nicht fair.
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