Krypto statt Cash? Projektmanagerin Viktoria kämpft sich vors BAG – mit 53.000-Euro-Provision im Wallet

Ein Vertrag, ein Versprechen – und ein fettes Kursplus
Was sich liest wie die Story aus einem Tech-Startup-Thriller, ist ein realer Rechtsfall: Viktoria Z. (25) aus Karlsruhe klagt gegen ihren Ex-Arbeitgeber auf ausstehende Provision – nicht in Euro, sondern in Ether (ETH), der Kryptowährung von Ethereum. Der Clou: Zum Zeitpunkt ihrer Arbeit 2020 waren die versprochenen 19 ETH rund 3.779 Euro wert. Heute? Über 53.000 Euro. Und genau das macht die Sache brisant.
Viktoria arbeitete von 2019 bis 2021 bei der Paranoid Internet GmbH, einem Online-Marketingunternehmen mit Schwerpunkt auf Blockchain-Technologien. Ihr Vertrag sah vor, dass sie Teile ihrer Provisionen in Kryptowährung erhalten sollte. Doch genau das passierte nicht – zumindest nicht vollständig. Statt der zugesagten 19 ETH gab’s bisher nur eine Teilzahlung in Euro. Das reicht Viktoria nicht – und so landete der Fall beim höchsten deutschen Arbeitsgericht.
Arbeitgeber auf Abwehrkurs – „Keine Krypto-Bank“
Die Gegenseite, vertreten durch die Paranoid Internet GmbH, argumentiert: Man habe mittlerweile über 15.000 Euro gezahlt, das Thema sei damit erledigt. Zudem sei es unzumutbar, Jahre später Kryptowährungen in dieser Höhe auszuzahlen – schließlich sei man „keine Krypto-Bank“.
Das Bundesarbeitsgericht sieht das anders: Wer sich auf Zahlungen in Kryptowährung einlässt, muss auch das Kursrisiko tragen. Punkt. Vorsitzender Richter Waldemar Reinfelder stellte klar: „Hätte der Arbeitgeber die ETH damals beschafft, gäbe es gar kein Problem.“ Und genau das ist der springende Punkt: Vertrag ist Vertrag – auch wenn es um digitale Währungen geht.
Krypto zählt – aber nicht grenzenlos
Auch wenn es noch kein finales Urteil gab (ein Rechenfehler im vorherigen Verfahren zwang das BAG zur Zurückverweisung), hat das Gericht ein deutliches Zeichen gesetzt: Kryptowährungen sind als Sachbezug im Arbeitsverhältnis grundsätzlich zulässig. Sie unterliegen aber – wie jedes andere Entgelt – bestimmten Grenzen, etwa beim Pfändungsschutz (aktuell 1.491,75 Euro).
Das bedeutet: Arbeitgeber können Mitarbeitende grundsätzlich in ETH, Bitcoin oder Co. bezahlen – aber sie müssen es richtig tun. Und wenn sie es versprechen, dann müssen sie es auch liefern.
Arbeitgeber muss auch rechtlich liefern
Dieser Fall ist mehr als nur ein kurioser Ausflug in die Welt der Kryptowährungen. Er ist ein Lackmustest für das digitale Arbeitsrecht. Wer innovativ sein will und mit Krypto um sich wirft, muss auch rechtlich liefern – und darf sich nicht wundern, wenn das Spiel mit der Blockchain Jahre später teuer wird.
Wer im Bewerbungsgespräch groß mit „Krypto-Extras“ prahlt, muss später auch bereit sein, die Coins zu transferieren – und nicht, wenn sie plötzlich das Zehnfache wert sind, die Wallet wieder zumachen. Sonst wirkt das Ganze wie ein Bonus-Versprechen mit Ablaufdatum. Und das ist kein Fortschritt – das ist Täuschung.
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