Die neue Produktsicherheitsverordnung (GPSR): Was Sie wissen müssen
Wir möchten Sie auf die bevorstehende neue Produktsicherheitsverordnung (GPSR – General Product Safety Regulation) aufmerksam machen. Diese tritt am 13. Dezember 2024 in Kraft und bringt teilweise erhebliche Änderungen und Erweiterungen der bisherigen Regelungen zur Produktsicherheit mit sich. Das Ziel der neuen Produktsicherheitsverordnung ist es, den Verbraucherschutz zu stärken und die Sicherheit von Produkten auf dem europäischen Binnenmarkt zu gewährleisten.
Für wen gilt die neue Produktsicherheitsverordnung?
Die GPSR legt Pflichten für verschiedene Wirtschaftsakteure gem. Art. 3 Nr. 13 GPSR fest, darunter:
- Hersteller: Personen oder Unternehmen, die Produkte herstellen oder entwerfen und diese unter eigenem Namen oder Marke vermarkten.
- Bevollmächtigte: Innerhalb der EU ansässige Personen oder Unternehmen, die vom Hersteller beauftragt wurden, bestimmte Aufgaben zu übernehmen.
- Einführer: Personen oder Unternehmen, die Produkte aus Drittländern in die EU einführen.
- Händler: Personen oder Unternehmen, die Produkte auf dem Markt bereitstellen, ausgenommen Hersteller und Einführer.
- Fulfilment-Dienstleister: Personen oder Unternehmen, die mindestens zwei Dienstleistungen wie Lagerhaltung, Verpackung, Adressierung und Versand anbieten.
- Andere Personen oder Unternehmen, die Pflichten im Zusammenhang mit der Herstellung oder Bereitstellung von Produkten auf dem Markt übernehmen.
Welche Produkte sind von der neuen Produktsicherheitsverordnung betroffen?
Die GPSR gilt für alle sogenannten „Verbraucherprodukte“, die in der EU in Verkehr gebracht oder auf dem Markt bereitgestellt werden.
- Ein „Verbraucherprodukt ist nach Art. 3 Nr. 1 GPSR jeder Gegenstand, der für sich allein oder in Verbindung mit anderen Gegenständen entgeltlich oder unentgeltlich, auch im Rahmen der Erbringung einer Dienstleistung, geliefert oder bereitgestellt wird und für Verbraucher bestimmt oder unter vernünftigerweise vorhersehbaren Bedingungen wahrscheinlich (auch) von Verbrauchern benutzt wird, selbst wenn er nicht für Verbraucher bestimmt ist.
- Die GPSR gilt daher nicht für Produkte, die nicht für Verbraucher bestimmt sind und unter vernünftigerweise vorhersehbaren Bedingungen wahrscheinlich auch nicht von Verbrauchern benutzt werden.
- Beispiel: Keine Verbraucherprodukte sind bspw. größere Produktionsmaschinen, die B2B an andere Unternehmen verkauft werden, die mit diesen ihre eigenen Produkte herstellen, z.B. ein Industrieofen.
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Ausnahmen von der GPSR
Nach Art. 2 Abs. 2 gilt die GPSR ausdrücklich nicht für folgende Produkte:
- Human- und Tierarzneimittel
- Lebensmittel
- Futtermittel
- Lebende Pflanzen und Tiere, genetisch veränderte Organismen und genetisch veränderte Mikroorganismen in geschlossenen Systemen sowie Erzeugnisse von Pflanzen und Tieren, die unmittelbar mit ihrer künftigen Reproduktion zusammenhängen
- Tierische Nebenprodukte und Folgeprodukte
- Pflanzenschutzmittel
- Beförderungsmittel, mittels derer Verbraucher sich fortbewegen oder reisen und die von Dienstleistungserbringern im Rahmen einer Transportdienstleistung, die Verbrauchern erbracht wird, direkt bedient werden und nicht von den Verbrauchern selbst bedient werden
- Luftfahrzeuge (Flugzeuge etc.)
- Antiquitäten (bspw. Sammlerstücke oder Kunstwerke, bei denen Verbraucher vernünftigerweise nicht erwarten können, dass sie den neuesten Sicherheitsnormen entsprechen)
Neue und gebrauchte Produkte
Die GPSR gilt sowohl für:
- neue Produkte als auch für
- gebrauchte Produkte,
- wenn sie nicht beschädigt, also funktionstüchtig sind,
- auch wenn sie zuvor repariert oder wiederaufbereitet worden sind
Die GPSR gilt hingegen nicht für beschädigte Produkte, wenn diese ausdrücklich als solche angeboten werden, also entsprechend gekennzeichnet sind.
Neue Pflichten für Händler nach Art. 12 GPSR
Händler müssen sicherstellen, dass Hersteller und Einführer ihre gesetzlichen Pflichten erfüllen. Dazu gehören insbesondere folgende Pflichten:
- Überprüfungspflicht
Der Händler hat sicherzustellen, dass sowohl der Hersteller als auch gegebenenfalls der Einführer ihre jeweiligen gesetzlichen Pflichten erfüllt haben. Dies beinhaltet insbesondere die Überprüfung der Konformitätserklärungen und anderer relevanter Dokumente.
- Gewährleistung der Produktsicherheit
Der Händler ist verantwortlich dafür, dass das Produkt während der Lagerung und des Transports den allgemeinen Sicherheitsanforderungen sowie den spezifischen Sicherheitsvorschriften der GPSR entspricht. Dies umfasst geeignete Maßnahmen zur sicheren Lagerung und Handhabung des Produkts, solange es sich in der Obhut des Händlers befindet.
- Verkaufsverbot
Der Händler darf keine Produkte verkaufen, die aufgrund vorliegender Informationen nicht den Sicherheitsanforderungen der GPSR entsprechen. Ein Verkauf darf erst wieder erfolgen, wenn die Konformität des Produkts mit den Sicherheitsanforderungen nachweislich wiederhergestellt ist.
- Informations- und Meldepflicht
Der Händler ist verpflichtet, den Hersteller bzw. Einführer unverzüglich über sicherheitsrelevante Informationen zu informieren und sicherzustellen, dass erforderliche Korrekturmaßnahmen zur Wiederherstellung der Produktsicherheit ergriffen werden. Dazu gehört auch die Rücknahme des Produkts vom Markt und gegebenenfalls ein Rückruf. Des Weiteren muss der Händler unverzüglich die zuständigen Marktüberwachungsbehörden informieren, wenn ihm ein gefährliches Produkt oder ein Produkt, das wesentliche Sicherheitsanforderungen der GPSR nicht erfüllt, bekannt wird.
Informationspflichten der Händler im Fernabsatzhandel, Art. 19 GPSR
Im Fernabsatzhandel, einschließlich Online-Shops, Marktplatz-Stores und E-Mail-Vertrieb, sind Händler gemäß Art. 19 GPSR verpflichtet, bereits im Angebot von Produkten bestimmte Informationen bereitzustellen. Diese umfassen:
- Name, Marke, Anschrift und elektronische Adresse des Herstellers
Jedes Produktangebot muss den Namen, den eingetragenen Handelsnamen oder die eingetragene Handelsmarke des Herstellers des angebotenen Produkts sowie die Postanschrift und eine elektronische Adresse (E-Mail-Adresse oder URL einer Website) des Herstellers enthalten, unter denen der Hersteller kontaktiert werden kann.
- Name, Anschrift und elektronische Adresse der verantwortlichen Person, falls der Hersteller keine EU-Niederlassung hat
Falls der Hersteller eines angebotenen Produkts keine Niederlassung in der Europäischen Union (EU) hat, müssen Händler zusätzlich den Namen, die Postanschrift und eine elektronische Adresse (E-Mail-Adresse oder URL einer Website) der sogenannten verantwortlichen Person gemäß der GPSR bzw. der Verordnung (EU) 2019/1020 über Marktüberwachung und die Konformität von Produkten angeben.
- Bilder des Produkts und Informationen zur Produktart
Produktangebote müssen Informationen enthalten, die die Identifizierung des Produkts ermöglichen. Dies umfasst ausdrücklich:
-
- Abbildungen des Produkts (Produktbilder),
- die Art des Produkts und
- sonstige Produktidentifikatoren.
- Warnhinweise und Sicherheitsinformationen
Händler sind verpflichtet, in ihren Produktangeboten etwaige Warnhinweise oder Sicherheitsinformationen anzugeben, die gemäß der GPSR oder anderen EU-Bestimmungen erforderlich sind. Diese Hinweise und Informationen müssen in einer Sprache gehalten sein, die für Verbraucher leicht verständlich ist. Die jeweilige Sprache wird vom EU-Mitgliedstaat festgelegt, in dem das Produkt auf dem Markt bereitgestellt wird. Bei der Bereitstellung des Produkts in mehreren oder allen EU-Mitgliedstaaten müssen die Warnhinweise und Sicherheitsinformationen in sämtlichen betroffenen Amtssprachen bereitgestellt werden. Die Warnhinweise und Sicherheitsinformationen sind auch auf dem Produkt oder der Produktverpackung anzubringen oder in einer Begleitunterlage beizufügen.
Besonderheiten für DIY-Händler auf Online-Plattformen (bspw. Amazon, eBay, Etsy, etc.)
Online-Händler mit Sitz in der EU, die ausschließlich selbst hergestellte Produkte in ihrem Online-Shop oder auf Plattform-Stores zum Verkauf anbieten, können die Verpflichtungen vereinfacht umsetzen.
Diese Händler sind lediglich verpflichtet, die Angaben zu ihrem eigenen Unternehmen in ihre Online-Produktangebote aufzunehmen. Dies bedeutet, dass sie keine verschiedenen Herstellerangaben recherchieren und in ihre Produktangebote einpflegen müssen. Ebenso entfällt die Pflicht zur Prüfung, ob es für ihre Produkte eine verantwortliche Person gibt, deren Angaben ebenfalls in die Produktangebote aufgenommen werden müssten.
Vielmehr können DIY-Händler, die ausschließlich selbst hergestellte Produkte verkaufen, grundsätzlich stets dieselben GPSR-Pflichtangaben in jedem einzelnen Online-Produktangebot veröffentlichen.
Eine Ausnahme gilt hierbei jedoch: Falls bei einzelnen Produkten Warnhinweise oder Sicherheitsinformationen angegeben werden müssen, sind diese Informationen nur in den betreffenden Produktangeboten zu veröffentlichen.
Ab wann gilt die GPSR?
Die Regelungen der GPSR gelten ab dem 13. Dezember 2024.
Das heißt, dass spätestens ab diesem Datum alle einschlägigen verkauften Produkte mit den entsprechenden Informationen versehen sein müssen.
Betroffene Unternehmen, insbesondere Händler, sollten sich frühzeitig mit den Anforderungen vertraut machen und entsprechende Maßnahmen ergreifen. So sichern Sie nicht nur die Einhaltung der GPSR, sondern stärken auch das Vertrauen der Verbraucher in die Sicherheit Ihrer Produkte.
Häufig gestellte Fragen zur neuen Produktsicherheitsverordnung (GPSR)
Wann tritt die neue Produktsicherheitsverordnung (GPSR) in Kraft?
Die neue Produktsicherheitsverordnung (GPSR) tritt am 13. Dezember 2024 in Kraft. Ab diesem Datum müssen alle betroffenen Produkte den Anforderungen der GPSR entsprechen.
Für welche Produkte gilt die GPSR?
Die GPSR gilt für alle „Verbraucherprodukte“, die in der EU in Verkehr gebracht oder auf dem Markt bereitgestellt werden. Dies umfasst Produkte, die für Verbraucher bestimmt sind oder unter vernünftigerweise vorhersehbaren Bedingungen von Verbrauchern benutzt werden könnten.
Welche neuen Pflichten haben Händler nach der GPSR?
Händler müssen sicherstellen, dass Hersteller und Einführer ihre gesetzlichen Pflichten erfüllen. Dazu gehören Überprüfungspflichten, die Gewährleistung der Produktsicherheit, ein Verkaufsverbot für nicht konforme Produkte sowie Informations- und Meldepflichten.
Welche Informationen müssen Händler im Fernabsatzhandel bereitstellen?
Im Fernabsatzhandel müssen Händler bereits im Produktangebot den Namen, die Marke, die Anschrift und elektronische Adresse des Herstellers angeben. Zudem sind Produktbilder, Informationen zur Produktart sowie erforderliche Warnhinweise und Sicherheitsinformationen bereitzustellen.
Gelten besondere Regelungen für DIY-Händler auf Online-Plattformen?
Ja, DIY-Händler mit Sitz in der EU, die ausschließlich selbst hergestellte Produkte verkaufen, können die GPSR-Pflichten vereinfacht umsetzen. Sie müssen lediglich die Angaben zu ihrem eigenen Unternehmen in ihre Online-Produktangebote aufnehmen, mit Ausnahme von produktspezifischen Warnhinweisen oder Sicherheitsinformationen.
Die neue Produktsicherheitsverordnung tritt am 13. Dezember 2024 in Kraft und bringt wichtige Änderungen für Dich als Händler oder Hersteller. Sorg dafür, dass Du rechtzeitig vorbereitet bist und rechtliche Risiken vermeidest. Unsere Experten bei Recht 24/7 unterstützen Dich dabei, die Anforderungen der GPSR erfolgreich umzusetzen.
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