Chef will den Dienstwagen streichen? So einfach geht das nicht!

Published On: 18.Juni.2025Kategorien: Arbeitswelt, Rechtliches2 min read
Avatar-Foto
Christina Schröder schreibt über rechtliche Themen für den Love & Law Blog bei Recht 24/7.

Dienstwagen: Mehr als nur ein fahrbarer Untersatz

In Deutschland ist der Dienstwagen längst mehr als nur ein Werkzeug für den Job. Für viele ist er Teil des Gehalts – und ein Statussymbol obendrein. Rund jeder fünfte Neuwagen fährt als Firmenwagen auf die Straße. Und oft dürfen Mitarbeitende ihn nicht nur beruflich, sondern auch privat nutzen. Doch was passiert, wenn der Chef plötzlich den Stecker zieht und die private Nutzung verbietet?

Genau diese Frage hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) nun beantwortet – mit weitreichenden Folgen für alle, die einen Firmenwagen fahren.

Widerruf nur mit guten Gründen – und Vertrag!

Grundsätzlich gilt: Wenn im Arbeitsvertrag die private Nutzung des Dienstwagens erlaubt ist, dann ist das nicht einfach ein Bonus, den der Chef mal eben zurücknehmen kann. Nein, es ist ein geldwerter Vorteil – also ein Teil des Gehalts.

Das bedeutet auch: Ohne eine klare vertragliche Regelung ist ein Verbot der Privatnutzung nicht erlaubt. Und selbst wenn eine solche Klausel existiert, darf der Arbeitgeber nicht willkürlich handeln. Das BAG verlangt nachvollziehbare Gründe. Dazu zählen:

  • Wirtschaftliche Notlage des Unternehmens
  • Längere Krankheit des Mitarbeitenden (mehr als sechs Wochen)
  • Vertragsverstöße wie z. B. eine missbräuchliche Nutzung des Wagens

Zudem muss vorher klar sein, unter welchen Umständen der Widerruf erfolgen kann. Heißt: Mitarbeitende sollen wissen, worauf sie sich einlassen. Überraschungs-Aktionen des Arbeitgebers? Laut Gericht ein No-Go.

Achtung Steuerfalle: Wenn der Wagen mitten im Monat weg ist

Ein weiterer Knackpunkt betrifft die Lohnsteuer. Wer seinen Firmenwagen auch privat nutzt, versteuert diesen Vorteil pauschal – jeden Monat, meist mit der berühmten 1%-Regel. Wenn der Wagen nun mitten im Monat entzogen wird, bleibt die volle Steuerlast – aber ohne Gegenleistung. Auch das muss laut BAG berücksichtigt werden.

Und: Wird der Wagen zu Unrecht oder zu kurzfristig entzogen, kann der Arbeitnehmer eine Nutzungsausfallentschädigung verlangen. Frei nach dem Motto: Wenn du mir das Auto nimmst, musst du mir den Schaden auch bezahlen.

Schluss mit dem Dienstwagen-Diktat!

Was das Bundesarbeitsgericht hier entschieden hat, ist ein wichtiger Schritt in Richtung Fairness im Arbeitsalltag. Dienstwagen sind eben nicht bloß nette Extras, sondern ein versteckter Teil des Gehalts. Wer daran rüttelt, rüttelt auch am Einkommen – und das geht eben nicht einfach so.

Viele Chefs machen den Fehler, zu glauben, sie könnten über Firmenwagen nach Lust und Laune verfügen. Falsch gedacht. Dieses Urteil zeigt: Vertrag ist Vertrag. Und wer einmal ein Auto als Teil des Gehalts versprochen hat, kann das nicht einfach rückgängig machen, wenn die Stimmung kippt oder das Budget mal eng wird.

Lass Dir nicht einfach den Dienstwagen streichen! Buche jetzt eine Beratung und schütze Deine Rechte sofort.

Zum Festpreis 169 EURO (brutto)